Satzung

Satzung des Freundes- und Förderkreises der Realschule Löffingen

§ 1 Name und Sitz

Der „Freundes- und Förderkreis der Realschule Löffingen e.V.“ mit Sitz in 79843 Löffingen, Festhallenstraße 4, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein soll das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Lehrern und Freunden der Schule erhalten und fördern.
Er unterstützt die Realschule Löffingen, Festhallenstraße 4, 79843 Löffingen (Träger Stadt Löffingen) in diesem Sinne ideell und materiell.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im einzelnen stellt sich der Verein folgende Aufgaben:Gewährung von Mitteln und Zuschüssen für schulische Veranstaltungen, Beschaffung von besonderen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen für die Schule, deren Anschaffung nicht zur Aufgabe des Schulträgers gehört, Durchführung eigener Veranstaltungen.

§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 4 Zusammensetzung des Vorstandes und des Beirates
1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und einem Mitglied aus dem Beirat, das von diesen gewählt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

2. Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Schulleiter, einem vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter, dem Vorsitzenden des Elternbeirates, dem Schülersprecher.
Eine Vertretung ist zulässig. Der Beirat kann sich durch Zuwahl weiterer Beiratsmitglieder ergänzen. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 5 Vertretung des Vereins
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes und des Beirates
Der Vorstand beruft jährlich schriftlich eine Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin zugesendet werden. Auf Verlangen des Vorstandes oder wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins hat der Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Mitteln. Er erarbeitet dafür Richtlinien. Diese Richtlinien müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei der Vergabe von Mitteln.
Vorstand und Beirat führen die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, wählt zwei Kassenprüfer für die folgende Jahresabrechnung, entlastet den Vorstand, beschließt Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereines.

§ 8 Wahlmodus und Beschlussfähigkeit des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand wird in getrenntem Wahlgang und in geheimer Wahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird erneut gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes an.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen. Der 1. oder 2. Vorsitzende muss durch die Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Mitglieder des Vereins
Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag und Aufnahme in den Verein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und tritt zum Ende des laufenden Kalenderjahres in Kraft. Der Ausschluss erfolgt bei vereinswidrigem Verhalten nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Der Regelbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Er ist jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Beiträge, Spenden sowie andere Zuwendungen.

§ 11 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Folgen der Auflösung
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Löffingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Realschule Löffingen zu verwenden hat.

Löffingen, 29. November 1995

Unterschriften der Gründungsmitglieder: